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ArbG Hamburg, 19.06.2008 - 17 Ga 12/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vermeidung des Eintritts einer tatsächlichen Eilbedürftigkeit als Pflicht der Parteien zur Durchführung eines normalen Erkenntnisverfahrens; Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Elternzeit bei Ablehnung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung des Elternteilzeitverlangens" von RAin Dr. Andrea Panzer-Heermeier und RAin Dr. Eva Trost, NZA 2018, 1378 - 1382
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 19.06.2008 - 17 Ga 12/08
Dabei ist das zu kurzfristig gestellte Teilzeitverlangen der Verfügungsklägerin "nach dem Ende der Elternzeit" (zum 16. Juni 2008) dahin auszulegen, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem die Verfügungsklägerin die Verringerung aufgrund ihres am 28. März 2008 der Verfügungsbeklagten zugegangenen Teilzeitverlangens frühestens verlangen kann (BAG, Urteil vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 -, AP Nr. 11 zu § 8 TzBfG), mithin auf den 29. Juni 2008 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB - wegen der Rückwärtsberechnung - entsprechend;… § 193 BGB ist nicht anwendbar, ErfK/Preis , 7. Aufl., § 8 TzBfG Rn. 13). - LAG Hamburg, 08.11.2001 - 6 Ta 24/01
Streitwert bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung …
Auszug aus ArbG Hamburg, 19.06.2008 - 17 Ga 12/08
Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (…vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting , ArbGG, 6. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen entsprechend den Grundsätzen bei der Streitwertbemessung für Änderungsschutzklagen das 36-fache der Differenz zwischen der Vergütung für die bisherige Arbeitszeit und der Vergütung für die begehrte Teilzeit, dieser Wert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG allerdings gekappt auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter (LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001 - 6 Ta 24/01 -, NZA-RR 2002, 551), mithin vorliegend (3 x 2.500,00 EUR =) 7.500,00 EUR.